01. Beitragssätze:
 

AHV/IV/EO unverändert

Beiträge AN/AG je 5,05%

BVG/PK gemäss Beschluss der betreffenden Vorsorgeeinrichtung:

-tendenziell ist mit einer Beitragserhöhung zu rechnen!

 Für die Abdeckung des Invaliditätsrisikos mussten die Versicherer den Prämiensatz durchschnittlich um einen Drittel anheben; auch in autonomen Pensionskassen müssen wegen der starken Zunahme von IV-Renten diesbezüglich Anpassungen erfolgen.

 In Bezug auf das Alterssparen werden vielfach entweder die Beiträge erhöht oder die Leistungen nivelliert.

Mindestzinssatz auf Altersguthaben der Aktivversicherten aus BVG -Normversicherung pro 2005: 2,25%

-           BVG Alterskonten (Schattenrechnung)

-           Verzinsung der Einkaufssummen und Sparbeiträge in der Berechnung des Mindestbetrages bei Austritt

-           Verspätete Auszahlung der Austrittsleistung (+0,25%)

 Keine Wirkung auf:

-           Vorsorgepläne, nach dem Leistungsprimat oder versicherungstechnisches Beitragsprimat (Rentenkasse)

-           Berechnung des Deckungskapitals auf die laufenden Renten (sind nach wie vor zum technischen Zinssatz von in der Regel 4% zu verzinsen!)

-           Berechnung des Umwandlungssatzes!

 UVG Moderate Beitragserhöhung in Sicht:

-           Branchenspezifisch dürfte mit Prämienerhöhungen zu rechnen sein

-           Die SUVA hat zudem angekündigt, dass sie den Teuerungsausgleich auf die UVG-Renten nicht mehr aus den Wertschriftengewinnen zu bestreiten vermag.

-           Deshalb wird – vorerst befristet bis und mit 2006 – auf der Nettoprämie ein Zuschlag von 7% für den Teuerungsausgleich auf Unfallrenten erhoben.

KVG/OKP

Per 01. Januar 2004 werden pro Kalenderjahr erhöht:

-          Die Jahresfranchise von Fr. 230.—auf neu Fr. 300.—

-          Der Maximalbetrag für den Selbstbehalt von Fr. 600.—auf Fr. 700.—

Zudem werden die Prämien – im Vergleich zu den Vorjahren allerdings weniger stark – angehoben. Zugleich werden die Rabatte für Versicherte mit höherer Wahlfranchise reduziert. Da zudem die Prämienregionen einheitlich definiert werden, kann es für Versicherte, die in ihrer Krankenversicherung in eine teurere Region kommen, zu empfindlichen Aufschlägen kommen.

 

02. Rentenerhöhung:

 AHV   keine Rentenanpassung (Ausgleich der Teuerung
             per 2004
             Frauen ab Jahrgang 1942 können die AHV-
             Rente neu auch zwei Jahre im voraus  beziehen!

 IV        keine Rentenanpassung (Ausgleich der
            Teuerung per 2004
           
Aber Wechsel des Taggeldregimes: neu
            zivilstandsneutral 80% des letztversicherten
            Verdienstes + ggf. Kindergeld Fr. 18.--/Tag

 EO      keine Anpassung der „Taggelder“ gemeldet

 ALV    keine Anpassung der Entschädigungen gemeldet

BVG    Teuerungsanpassung der im Jahr 2000 erstmals
             ausgerichteten Hinterlassenen- und
             Invalidenrenten
um 1,7%.
             Sobald aber neben den obligatorischen BVG-
             Leistungen auch solche aus dem ausser-
             überobligatorischen Bereich fliessen, muss keine
             Anpassung erfolgen; für übrige BVG-Renten später
             (gleichzeitig mit AHV/IV-Renten)

UVG     Teuerungsanpassung später, gleichzeitig mit
              AHV/IV-Renten
 

03. Änderung bei der Bemessung des
      Invaliditätsgrades:

Die Bemessung des Invaliditätsgrades – der bestimmt, ob Betroffenen eine ganze Rente oder nur einen Anteil davon erhalten – bleibt unverändert!

Invaliditätsgrad bisher:
Ein-Viertel-Rente ab 40%

Invaliditätsgrad neu ab Jan. 2004:
Ein-Viertel-Rente ab 40%

Invaliditätsgrad bisher: 
Halbe Rente ab 50%

Invaliditätsgrad neu ab Jan. 2004:
Halbe Rente ab 50%

Invaliditätsgrad bisher:
Halbe Rente ab 50% - 66 2/3%

Invaliditätsgrad neu ab Jan. 2004:
Drei-Viertel-Rente ab 60 und 70%

Invaliditätsgrad bisher: 
Ganze Rente ab 66 2/3 %

Invaliditätsgrad neu ab Jan. 2004:
Ganze Rente ab 70%

Mit der 4. IVG-Revision wird die Drei-Viertel-Rente eingeführt (Anspruch auf

Drei Viertel des Betrages der ganzen Rente, wenn IV-Grad zwischen 60 und 70%)

Die anderen Änderungen, zum Beispiel Kürzungen der Rente in Härtefällen,

sind unter www.bsv.admin.ch einzusehen.

Aufhebung der Ehegattenrente für alle ab 2004 neu entstehenden IV-Fälle! Nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten werden auch nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision unter den bisherigen Voraussetzungen weitergeführt.

 

 

 


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